Mieter einer Wohnung müssen ungestört Duschen, Kochen, Waschen und Schlafen können. Sie dürfen vom Vermieter nicht dazu verpflichtet werden, ständig zu lüften. Hintergrund der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (4Ob2/23g) ist, dass beim Neubau, in den die Mieter eingezogen sind, die übliche Austrocknungszeit noch nicht verstrichen war. Es gab daher eine erhöhte Luftfeuchtigkeit, die zu Schimmelbildung führte.

Der Vermieter machte die Mieter für die Schimmelbildung verantwortlich und forderte diese auf, alle 3-4 Stunden alle Fenster für ca. 10 Minuten zu eröffnen. Da die Mieter nur die normale Lüftungsfrequenz einhielten, wurde das Problem mit dem Schimmel nicht besser. Der Vermieter warf den Mietern daraufhin falsches Nutzerverhalten vor und kündigte den Mietvertrag auf. Der Oberste Gerichtshof kam entgegen der Rechtsansicht der Unterinstanzen zum Ergebnis, dass ein derartig intensives Lüften einem Mieter nicht aufgetragen werden kann. Die Beseitigung von Luftfeuchtigkeit eines Wohnraums, die nicht auf das Nutzerverhalten, sondern auf den Zustand des Gebäudes allgemein zurückzuführen ist, fällt in die Sphäre des Vermieters und kann nicht vom Mieter verlangt werden.

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